§ 11. Dienstzulage
(1) Den Beamten gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Allgemeine Dienstzulage in der Höhe von 1 257 S.
(2) Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen bestimmen, daß Beamte bestimmter Verwendungen - unabhängig von der Allgemeinen Dienstzulage gemäß Abs. 1 - eine Dienstzulage erhalten, wenn dies im Hinblick auf die Beanspruchung der Beamten dieser Verwendungen und auf die Bedeutung der Verwendungen geboten erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12106560
alte Dokumentnummer
N6199224633J
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