Entscheidungspflicht
§ 119
§ 119. § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Suspendierung diese Frist einen Monat beträgt.
Entscheidungspflicht
§ 119
§ 119. § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Suspendierung diese Frist einen Monat beträgt.