§ 119 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Entscheidungspflicht

§ 119

§ 119. § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Suspendierung diese Frist einen Monat beträgt.