§ 119 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1989

Entscheidungspflicht

§ 119

§ 119. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinaroberkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 nicht anzuwenden.