Entscheidungspflicht
§ 119.
Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinaroberkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 des AVG nicht anzuwenden.
Entscheidungspflicht
§ 119.
Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinaroberkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 des AVG nicht anzuwenden.