§ 118 ASchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Bauarbeiten

§ 118.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(2) § 97 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. § 97 Abs. 7 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.

(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:

  1. 1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)
  2. 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
  3. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)
  4. 4. Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen.

(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:

  1. 1. § 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,
  2. 2. § 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel,
  3. 3. § 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.