Bauarbeiten
§ 118.
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(2) § 97 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. § 97 Abs. 7 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.
(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:
- 1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)
- 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
- 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)
- 4. Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen.
(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:
- 1. § 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,
- 2. § 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel,
- 3. § 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.