§ 118 ASchG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2001

Bauarbeiten

§ 118.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(2) § 97 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. § 97 Abs. 7 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.

(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:

  1. 1. Abweichend von § 31 Abs. 5 erster Satz BauV muß eine Person nachweislich für die Erste Hilfe ausgebildet sein, wenn ein Arbeitgeber auf einer Baustelle mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt.
  2. 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
  3. 3. In § 151 BauV entfallen im Abs. 3 die Worte „durch Amtssachverständige", im Abs. 5 die Worte „oder Amtssachverständigen".
  4. 4. Die §§ 157, 158 Abs. 1 und 2, 160 und 161 BauV entfallen.

(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:

  1. 1. § 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,
  2. 2. § 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel und § 109 Abs. 6 zweiter Satz betreffend Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen,
  3. 3. § 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.