§ 110 ASchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

§ 110.

(1) § 41 Abs. 2 bis 6 tritt für Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) § 42 Abs. 6 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.

(3) § 42 Abs. 7 tritt hinsichtlich jener Arbeitsstoffe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Verwendung stehen, mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(4) § 44 Abs. 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Grenzwerte gelten die gemäß § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit - Gesundheit - Soziales“, Sondernummer 1/1992 vom 22. Februar 1993, verlautbarten Grenzwerte als Grenzwerte 1m Sinne des § 45.

(6) § 46 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft.

(7) § 47 tritt für Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(8) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 3 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen § 52 Abs. 3 bis Abs. 6, für Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen § 53 Abs. 1 bis Abs. 8, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 54 Abs. 2 bis Abs. 9, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen § 55 Abs. 2 bis Abs. 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV.