Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
§ 55.
(1) Die untersuchenden Ärzte haben beider Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
- 1. Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
- 2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
- 3. Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
(2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Befund zu erläutern.