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§ 16 ASchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

§ 16.

(1) Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen

  1. 1. über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
  2. 2. über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40196055