§ 16 ASchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

§ 16.

(1) Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen

  1. 1. über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
  2. 2. über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
  3. 3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 15 Abs. 5 gemeldet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108913

alte Dokumentnummer

N6199438116J