§ 107a Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Befristete Entgelterhöhung für das Pflege- und Betreuungspersonal

§ 107a

(1) Vertragsbediensteten, die am 1. Dezember 2022 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen, als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022, beschäftigt sind und

  1. 1. dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 128/2022, oder
  2. 2. einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl Nr 76/2006,

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Bezüge der in Abs 1 genannten Vertragsbediensteten durch Verordnung befristet für das Jahr 2023 mit einer monatlichen Zusatzzahlung zu erhöhen. Auf die Zusatzzahlung finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung. In der Verordnung sind insbesondere die näheren Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten sowie die konkrete Erhöhung, ausgedrückt in einem Geldbetrag, festzulegen.

02.01.2023

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