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BGBl I 128/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

128. Bundesgesetz: GuKG-Novelle 2022
(NR: GP XXVII IA 2653/A AB 1616 S. 168 . BR: AB 11034 S. 944 .)

128. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2022)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 83 Abs. 4 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. Ab- und Anschließen laufender Infusionen ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,“

2. § 83a Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. Legen, Wechsel und Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,“

3. Nach § 83a Abs. 2 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

  1. „4a. Verabreichung von subkutanen Injektionen und subkutanen Infusionen,“

4. § 104b lautet:

§ 104b. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

  1. 1. die Inhalte und die Abhaltung der Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
  2. 2. die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
  3. 3. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und
  4. 4. einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 84 Abs. 3

    zu erlassen.“

5. In § 117 Abs. 21 entfallen in Z 5 das Wort „sowie“, die Z 6 sowie im Schlussteil die Klammerausdrücke „(Z 1 bis 6)“ und „(Z 1 bis 5)“.

6. In § 117 Abs. 22 2. Satz entfällt die Wortfolge „sowie zum Bedarf des Einsatzes der Pflegeassistenz in Krankenanstalten (Abs. 21 Z 6) ein Gutachten zu erstatten“.

7. § 117 Abs. 23 entfällt.

8. Dem § 117 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 83 Abs. 4 Z 2a, § 83a Abs. 2 Z 4 und 4a, § 104b und § 117 Abs. 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 117 Abs. 23 außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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