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BGBl I 82/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

82. Bundesgesetz: Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes und des Sanitätergesetzes
(NR: GP XXVII IA 2492/A AB 1484 S. 156 . BR: AB 10964 S. 941 .)

82. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz und das Sanitätergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG“ durch die Wortfolge „Fachhochschulgesetz (FHG)“ ersetzt.

2. § 28a Abs. 7 lautet:

„(7) Personen, bei denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, sind berechtigt, sich in der Pflegefachassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Anerkennungsbescheids die Pflegefachassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“

3. In § 31 Abs. 1 wird der Ausdruck „FHStG“ durch den Ausdruck „FHG“ ersetzt.

4. Nach § 31 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Personen, bei denen im Rahmen der Nostrifikation gemäß Abs. 1 festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, sind berechtigt, sich in der Pflegefachassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids die Pflegefachassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“

5. Dem § 87 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Personen, denen die Anerkennung in der Pflegefachassistenz gemäß Abs. 3 an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Anerkennungsbescheids die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“

6. Dem § 89 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Personen, bei denen im Rahmen der Nostrifikation die grundsätzliche Gleichwertigkeit mit der Ausbildung in der Pflegefachassistenz festgestellt wurde und für die volle Gleichwertigkeit die Nostrifikation gemäß Abs. 3 an die Bedingung der Absolvierung von Ergänzungsprüfungen und/oder Praktika geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“

7. In § 117 Abs. 34 wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt.

7a. In § 117 Abs. 35 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 16/2020“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 23/2020“ ersetzt.

8. In § 117 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2022 angefügte Abs. 34 die Absatzbezeichnung „(36)“.

Artikel 2

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 253/2021, wird wie folgt geändert:

In § 36 Abs. 26 wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 253/2021, wird wie folgt geändert:

In § 64 Abs. 11 wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt.

Van der Bellen

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