§ 101*)
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, entfällt die Verpflichtung nach § 40 Abs. 1 und kann von § 32 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 und von § 46 nach Maßgabe des Abs. 4 abgewichen werden.
(2) Kann die öffentliche Kundmachung einer Verordnung nicht durch Anschlag an der Amtstafel erfolgen (§ 32 Abs. 1) oder kann die Verordnung nicht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden (§ 32 Abs. 2), weil die Amtstafel oder die der Auflage dienenden Räume des Gemeindeamtes aufgrund der Maßnahmen nach Abs. 1 nicht öffentlich zugänglich sind, hat die Kundmachung durch Veröffentlichung der Verordnung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu erfolgen. Die Kundmachung muss auf der Startseite unmittelbar ersichtlich sein und der Beginn und das Ende der Kundmachung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein. § 32 Abs. 1 dritter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.
(3) Wurde die öffentliche Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 32 Abs. 1) bzw. die Auflage zur öffentlichen Einsicht (§ 32 Abs. 2) bereits begonnen und fällt die öffentliche Zugänglichkeit noch vor Ablauf der Kundmachungsfrist weg, kommt dem bisherigen Kundmachungsvorgang keine Wirksamkeit zu und ist die Verordnung nach Abs. 2 durch Veröffentlichung im Internet neu kundzumachen.
(3a) Abweichend von § 43 kann die Gemeindevertretung Beschlüsse im Umlaufweg bzw. in einer Videokonferenz fassen, sofern dies bundesverfassungsrechtlich zulässig ist. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Bürgermeister allen Mitgliedern zugestellt wird. Zu einem Beschluss im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist vorbehaltlich einer abweichenden bundesverfassungsrechtlichen Regelung die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich, sofern für die betreffende Angelegenheit nicht strengere Mehrheitserfordernisse gelten. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg bzw. in einer Videokonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen der Gemeindevertretung sinngemäß.
(4) Abweichend von § 46 können die Sitzungen der Gemeindevertretung, ausgenommen die Behandlung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses, auch ohne Vorliegen von Gründen iSd § 46 Abs. 2 unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden; § 46 Abs. 6 gilt diesfalls nicht.
(5) Abweichend von § 51 gilt für Ausschüsse der Abs. 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei einer Beschlussfassung im Umlaufweg der Antrag vom Obmann allen Mitgliedern zugestellt wird.
(6) Abweichend von § 59 kann der Gemeindevorstand Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Bürgermeister allen Mitgliedern zugestellt wird. Der Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg bzw. in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen des Gemeindevorstandes sinngemäß.
(7) § 66 Abs. 1 lit. e Z. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Betragsgrenze von 0,1 % die Betragsgrenze von 0,2 % der Finanzkraft gilt.
(8) Abweichend von § 100 Abs. 11 gilt für Berufungskommissionen nach § 53 in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018 der Abs. 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei einer Beschlussfassung im Umlaufweg der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugestellt wird.
(9) Der Beginn der Fristen und der Fortlauf bereits begonnener Fristen nach den §§ 25 Abs. 2, 40 Abs. 2, 63 Abs. 4, 74 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2, 90 Abs. 4 und 5 sowie 100 Abs. 14 iVm § 78 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 15/2019 werden vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes im Sinne des Abs. 1 über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(10) Art. I der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(11) Art. I der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.
(12) Der § 101 in der Fassung des Art. I der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, und des Art. I der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 91/2020
Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.
28.12.2020
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