§ 101*)
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, kann von § 32 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 abgewichen werden.
(2) Kann die öffentliche Kundmachung einer Verordnung nicht durch Anschlag an der Amtstafel erfolgen (§ 32 Abs. 1) oder kann die Verordnung nicht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden (§ 32 Abs. 2), weil die Amtstafel oder die der Auflage dienenden Räume des Gemeindeamtes aufgrund der Maßnahmen nach Abs. 1 nicht öffentlich zugänglich sind, hat die Kundmachung durch Veröffentlichung der Verordnung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu erfolgen. Die Kundmachung muss auf der Startseite unmittelbar ersichtlich sein und der Beginn und das Ende der Kundmachung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein. § 32 Abs. 1 dritter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.
(3) Wurde die öffentliche Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 32 Abs. 1) bzw. die Auflage zur öffentlichen Einsicht (§ 32 Abs. 2) bereits begonnen und fällt die öffentliche Zugänglichkeit noch vor Ablauf der Kundmachungsfrist weg, kommt dem bisherigen Kundmachungsvorgang keine Wirksamkeit zu und ist die Verordnung nach Abs. 2 durch Veröffentlichung im Internet neu kundzumachen.
(4) Abweichend von § 43 kann die Gemeindevertretung Beschlüsse im Umlaufweg bzw. in einer Videokonferenz fassen, sofern dies bundesverfassungsrechtlich zulässig ist. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Bürgermeister allen Mitgliedern zugestellt wird. Zu einem Beschluss im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist vorbehaltlich einer abweichenden bundesverfassungsrechtlichen Regelung die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich, sofern für die betreffende Angelegenheit nicht strengere Mehrheitserfordernisse gelten. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg bzw. in einer Videokonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen der Gemeindevertretung sinngemäß.
(5) Art. I der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(6) Art. I der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.
(7) Art. I der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.
(8) Art. I der 4. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 83/2021, tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.
(9) Der § 101 in der Fassung des Art. I der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. I der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, des Art. I der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, und des Art. I der 4. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 83/2021, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 91/2020, 50/2021, 83/2021
Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.
23.12.2021
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