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Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung) – Zusatzprotokoll 3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1957

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 24.03.1971 eingearbeitet.

§ 0

Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung) – Zusatzprotokoll 3

Kurztitel

Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung) – Zusatzprotokoll 3

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 108/1957

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

02.04.1957

Unterzeichnungsdatum

06.09.1952

Index

29/06 Urheberrecht

Langtitel

Zusatzprotokoll 3 zum Welturheberrechtsabkommen, betreffend die bedingte Ratifikation oder Annahme oder den bedingten Beitritt.

StF: BGBl. Nr. 108/1957 (NR: GP VIII RV 53 AB 87 S. 11 . BR: S. 119.)

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 108/1957

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 108/1957

Sonstige Textteile

Nachdem das am 6. September 1952 in Genf unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen sowie dessen Zusatzprotokolle 1, 2 und 3, welches also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler dieses Abkommen und dessen drei Zusatzprotokolle für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und in dessen drei Zusatzprotokollen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 15. März 1957.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 94/1971)

Das Zusatzprotokoll Nr. 3 zum vorliegenden Abkommen ist gemäß seinem Punkt 6 b für Österreich am 2. April 1957 in Kraft getreten.

Laut Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO sind bis zum 15. März 1957 Vertragspartner des Zusatzprotokolls Nr. 3 geworden: Andorra, die Bundesrepublik Deutschland, Costa Rica, Frankreich (einschließlich Algerien, Guadeloupe, Martinique, Guyana und Reunion), Haiti, Heiliger Stuhl, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Laos, Luxemburg, Pakistan, die Philippinen, Portugal und die Vereinigten Staaten (einschließlich der Panamakanalzone, Porto Rico und Jungferninseln).

Die am 19. August 1955 beim Generalsekretär der UNESCO hinterlegte Ratifikationsurkunde der Philippinen zum Zusatzprotokoll Nr. 3 wurde durch Mitteilung der Regierung der Republik der Philippinen an den Generaldirektor der UNESCO vom 14. November 1955 vor dem 14. November 1955, dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens für die Philippinen, wieder zurückgezogen.

Mauritius

Mauritius hat am 20. August 1970 erklärt, sich an das Zusatzprotokoll Nr. 3 gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat den Geltungsbereich seines Zusatzprotokolls Nr. 3 auch auf Alaska, die Insel Guam und die Hawai-Inseln ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Staaten, die diesem Protokoll beitreten, haben in der Erwägung, daß die Anwendung des Welturheberrechtsabkommens (im folgenden „Abkommen“ genannt) auf Staaten, die den verschiedenen bereits bestehenden Systemen des internationalen Urheberrechtsschutzes angehören, den Wert des Abkommens erheblich steigern würde, das Folgende vereinbart:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 24.03.1971 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10001963

Dokumentnummer

NOR11001986

alte Dokumentnummer

N2195720196J

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