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Artikel 1 Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung) – Zusatzprotokoll 3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1957

Artikel 1

  1. 1. Jeder diesem Protokoll beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde schriftlich erklären, daß die Hinterlegung dieser Urkunde erst dann im Sinne des Artikels IX des Abkommens wirksam werden soll, wenn ein anderer namentlich bestimmter Staat seine Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt.
  2. 2. Die in Ziffer 1 vorgesehene Erklärung soll der Urkunde beigefügt werden, auf die sie sich bezieht.
  3. 3. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet alle Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von allen Erklärungen, die er auf Grund dieses Protokolls erhalten hat.
  4. 4. Dieses Protokoll trägt dasselbe Datum und bleibt für dieselbe Zeit zur Unterzeichnung offen wie das Abkommen.
  5. 5. Dieses Protokoll soll von den Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden. Jeder Staat, der das vorliegende Protokoll nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.
  1. 6. a) Ratifikation, Annahme oder Beitritt wird durch die Hinterlegung einer diesbezüglichen Urkunde bei dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bewirkt.
  2. b) Dieses Protokoll tritt mit der Niederlegung der vierten Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Der Generaldirektor unterrichtet alle interessierten Staaten von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls. Die nach diesem Zeitpunkt hinterlegten Urkunden werden mit der Hinterlegung wirksam.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 6. September 1952 in englischer, französischer und spanischer Sprache, die in gleicher Weise maßgebend sind, in einer einzigen Ausfertigung, die der Originalausfertigung des Abkommens beigefügt wird. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten, dem Schweizerischen Bundesrat sowie zum Zwecke der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermitteln.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10001963

Dokumentnummer

NOR12026187

alte Dokumentnummer

N2195720197J

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