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Artikel 1 Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung) – Zusatzprotokoll 2

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.1957

Artikel 1

  1. 1. a) Der in Ziffer 1 des Artikels II des Abkommens vorgesehene Schutz findet auf die Werke Anwendung, die zuerst durch die Organisation der Vereinten Nationen, die ihnen angeschlossenen Sondereinrichtungen oder durch die Organisation der Amerikanischen Staaten veröffentlicht wurden.
  2. b) Auch der in Ziffer 2 des Artikels II des Abkommens vorgesehene Schutz findet auf die genannten Organisationen oder Einrichtungen Anwendung.
  3. 2. a) Dieses Protokoll soll unterzeichnet und von den Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden, auch steht der Beitritt gemäß den Bestimmungen des Artikels VIII des Abkommens offen.
  4. b) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat mit der Hinterlegung der diesbezüglichen Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern dieser Staat bereits Mitglied des Abkommens ist.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 6. September 1952 in englischer, französischer und spanischer Sprache, die in gleicher Weise maßgebend sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Der Generaldirektor wird beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten, dem Schweizerischen Bundesrat, sowie zum Zwecke der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermitteln.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, UNO, OAS, UNESCO

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10001962

Dokumentnummer

NOR12026186

alte Dokumentnummer

N2195720195J

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