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§ 39 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

§ 39

(1) Die Entschädigung für Aktien und andere Anteilsrechte (§ 27), wenn diese 5 vom Hundert des ausgewiesenen Kapitals der Gesellschaft oder der Genossenschaft nicht übersteigen, wie auch für Hausrat (§ 33) ist der Höhe des festgestellten Verlustes gleichzusetzen. Sie ist von der Finanzlandesdirektion innerhalb der Leistungsfrist des Abs. 2 anzuweisen.

(2) In allen anderen Fällen, in denen eine Feststellung erfolgt ist, hat die Finanzlandesdirektion innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Feststellungsbescheides 70 vom Hundert der festgestellten Beträge als Vorschuß auf die Entschädigung auszuzahlen und die geleisteten Zahlungen, nach einzelnen Fällen getrennt, der Bundesverteilungskommission bekanntzugeben.