§ 38
Die Bundesverteilungskommission kann vor ihrer Entscheidung der Finanzlandesdirektion auftragen, innerhalb angemessener Frist etwa noch erforderliche Erhebungen vorzunehmen.
§ 38
Die Bundesverteilungskommission kann vor ihrer Entscheidung der Finanzlandesdirektion auftragen, innerhalb angemessener Frist etwa noch erforderliche Erhebungen vorzunehmen.