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§ 33 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

§ 33

Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes ist für Hausrat unter sinngemäßer Anwendung der Anlage zum Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz, BGBl. Nr. 127/1958, zu ermitteln.