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§ 17 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1955

§ 17

Ansprüche auf Vergütung gemäß § 14 Abs. 1 sind bei der Finanzlandesdirektion zur Anerkennung anzumelden, in deren Amtsbereich sich die in Anspruch genommenen Sachen befinden. In der Anmeldung ist der für die Bemessung des Vergütungsanspruchs maßgebende Sachverhalt wahrheitsgemäß anzugeben.