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Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1934

§ 0

Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen

Kurztitel

Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 22/1934

Inkrafttretensdatum

18.05.1934

Langtitel

Verordnung der Bundesministerien für Justiz und Unterricht vom 9. Mai 1934 über die Ausstellung von Bestätigungen anläßlich der in den öffentlichen Büchern durchzuführenden Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen.

StF: BGBl. II Nr. 22/1934

Präambel/Promulgationsklausel

In Durchführung des Artikels XIII, § 2, des in Nr. 2 des Bundesgesetzblattes für den Bundesstaat Österreich vom Jahre 1934, II. Teil, verlautbarten Konkordates mit dem Heiligen Stuhle wird über die Ausstellung von Bestätigungen anläßlich der in den öffentlichen Büchern durchzuführenden Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen jeder Art, wie von Vermögen der Kapitel, Kirchen, Pfründen, kirchlichen Stiftungen, Klöster u. dgl., verordnet, wie folgt:

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