§ 1
Gemäß dem Zusatzprotokoll zu Artikel XIII, § 2, des Konkordates werden die Diözesanordinarien angewiesen werden, bei intabulationspflichtigen Rechtsgeschäften über kirchliches Vermögen der Urkunde eine Klausel beizusetzen, daß gegen die bücherlich einzutragende Berechtigung oder Verpflichtung kirchlicherseits kein Anstand obwaltet und daß die Vertreter der kirchlichen Rechtssubjekte, welche das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, hiezu berufen waren. Durch diese Bestätigung wird auch dargetan, daß den Bestimmungen des Artikels XIII, § 2 Absatz 2, des Konkordates entsprochen ist. Die Bestätigung wird vom Ordinariate erteilt und bedarf, wenn sie mit dessen Amtssiegel versehen ist, keiner weiteren Beglaubigung.
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