§ 0
Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen
Kurztitel
Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/1934
Inkrafttretensdatum
18.05.1934
Langtitel
Verordnung der Bundesministerien für Justiz und Unterricht vom 9. Mai 1934 über die Ausstellung von Bestätigungen anläßlich der in den öffentlichen Büchern durchzuführenden Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen.
StF: BGBl. II Nr. 22/1934
Präambel/Promulgationsklausel
In Durchführung des Artikels XIII, § 2, des in Nr. 2 des Bundesgesetzblattes für den Bundesstaat Österreich vom Jahre 1934, II. Teil, verlautbarten Konkordates mit dem Heiligen Stuhle wird über die Ausstellung von Bestätigungen anläßlich der in den öffentlichen Büchern durchzuführenden Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Vermögen jeder Art, wie von Vermögen der Kapitel, Kirchen, Pfründen, kirchlichen Stiftungen, Klöster u. dgl., verordnet, wie folgt:
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