§ 2
Die Bestätigung, daß die staatliche Kultusverwaltung der Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Stammvermögen unter der Voraussetzung des Artikels XIII, § 2, Absatz 3, des Konkordates zugestimmt hat, wird vom Landeshauptmann erteilt. Bedarf es der Zustimmung der staatlichen Kultusverwaltung nach Artikel XIII, § 2, Absatz 3, nicht, so ist dies vom Landeshauptmann zu bestätigen.
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