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§ 91f VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

§ 91f.

Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 4 auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Bereiches der Bildungsdirektion an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im § 32 Abs. 4 enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40197759