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§ 91g VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

§ 91g

(1) Die Kündigungsbeschränkung des § 32 Abs. 4 gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. § 33a ist auf die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.