vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 202 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

2. Abschnitt

Solvabilität der Gruppe Allgemeine Bestimmungen

§ 202.

(1) In dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 hat das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sicherzustellen, dass die Höhe der auf Gruppenebene verfügbaren, anrechenbaren Eigenmittel stets zumindest der gemäß § 204 bis § 214 zu berechnenden Solvenzkapitalanforderung der Gruppe entspricht.

(2) In dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 haben die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe sicherzustellen, dass die Höhe der auf Gruppenebene verfügbaren, anrechenbaren Eigenmittel stets zumindest der auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zu berechnenden Solvenzkapitalanforderung der Gruppe entspricht. Für die Zwecke dieser Berechnung sind die § 204 bis § 214 sinngemäß anzuwenden und diese Versicherungsholdinggesellschaft oder diese gemischte Finanzholdinggesellschaft sind wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu behandeln, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die Bestimmungen des 3. bis 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks und in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 8. Hauptstücks sinngemäß anzuwenden sind.

(3) Die Maßnahmen bei Verschlechterung der finanziellen Lage gemäß § 278 und die Maßnahmen bei Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung gemäß § 279 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 bzw. die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft im Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 haben der FMA unverzüglich anzuzeigen, wenn es bzw. sie feststellt, dass die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe nicht mehr bedeckt ist, oder die Gefahr besteht, dass die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe innerhalb der nächsten drei Monate nicht mehr bedeckt sein könnte. Die FMA hat als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die anderen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium darüber zu unterrichten.

(5) Für die Zwecke der Berechnung der Solvabilität der Gruppe ist § 157 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169123

Stichworte