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§ 278 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Maßnahmen bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage: Solvabilitätsplan

§ 278.

(1) Stellt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fest, dass auf Grund einer Verschlechterung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung mit anrechenbaren Eigenmitteln nicht mehr dauerhaft gewährleistet sein wird, aber die Voraussetzungen des § 279 noch nicht erfüllt sind, so hat es dies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben geeignete Verfahren vorzusehen, um eine Verschlechterung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit festzustellen.

(2) Innerhalb von zwei Monaten nach Eintreten der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 hat das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der FMA einen Solvabilitätsplan zur Genehmigung vorzulegen. Im Solvabilitätsplan ist darzulegen wie der Verschlechterung der finanziellen Leistungsfähigkeit abgeholfen wird und die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung mit anrechenbaren Eigenmitteln dauerhaft gewährleistet werden kann.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169200

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