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§ 211 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Standardmethode: Konsolidierungsmethode (Methode 1)

§ 211.

(1) Die Solvabilität der Gruppe des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses gemäß dem 2. Abschnitt dieses Hauptstücks (Solvenzbilanz der Gruppe) zu berechnen und ergibt sich als Differenz von

  1. 1. den auf der Grundlage der Solvenzbilanz der Gruppe errechneten, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe anrechenbaren Eigenmitteln, und
  2. 2. der auf der Grundlage der Solvenzbilanz der Gruppe errechneten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe.

(2) Der Mindestbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe ist die Summe aus

  1. 1. der Mindestkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und
  2. 2. den verhältnismäßigen Anteilen der Mindestkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

(3) Bei der Beurteilung, ob die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Aufmerksamkeit vor allem auf jene Fälle zu richten, in denen Umstände gemäß § 277 Abs. 1 auf Gruppenebene eintreten könnten, insbesondere falls:

  1. 1. ein auf Gruppenebene bestehendes spezielles Risiko wegen seiner schweren Quantifizierbarkeit durch die Standardformel oder das verwendete interne Modell nicht hinreichend abgedeckt würde oder
  2. 2. Kapitalaufschläge auf die Solvenzkapitalanforderung der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ordnungsgemäß aufsichtsbehördlich festgesetzt wurden.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40178105

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