§ 0
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen - Protokoll
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen - Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 50/2010 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 263/2013
Inkrafttretensdatum
03.10.2013
Langtitel
(Übersetzung)
Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
StF: BGBl. III Nr. 50/2010 (NR: GP XXIV RV 401 AB 591 S. 53 . BR: AB 8280 S. 781 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 263/2013 (K - Geltungsbereich P)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
- 3. Die französische und russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. März 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 24 Abs. 1 mit 11. Juli 2010 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Protokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
Albanien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Kroatien, Luxemburg, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik.
Anlässlich der Genehmigung hat die Europäische Union am 12. November 2008 nachfolgende Erklärung im Einklang mit Art. 23 Abs. 5 des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen abgegeben:
„Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere gemäß Art. 175 Abs. 1, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:
- - Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
- - Schutz der menschlichen Gesundheit;
- - umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
- - Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme.
Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie in Bezug auf die durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten bereits für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsinstrumente verabschiedet hat, einschließlich der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, und eine Liste dieser Rechtsinstrumente dem Verwahrer gemäß Art. 23 Abs. 5 des Protokolls vorlegen und gegebenenfalls aktualisieren wird.
Die Europäische Gemeinschaft ist für die Erfüllung jener Verpflichtungen aus dem Protokoll zuständig, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen.
Die Zuständigkeit der Gemeinschaft ist ihrem Wesen nach einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen.“
Dänemark
Ferner hat Dänemark am 4. Juni 2012 erklärt, dass das Protokoll bis auf weiteres nicht auf die Färöer Inseln Anwendung findet.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien dieses Protokolls –
in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen in die Ausarbeitung und Annahme von Plänen, Programmen und in angemessenem Umfang von Politiken und Rechtsvorschriften einzubeziehen,
sich verpflichtend, die nachhaltige Entwicklung zu fördern, und daher gestützt auf die Schlussfolgerungen der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (1992 in Rio de Janeiro, Brasilien), insbesondere die Grundsätze 4 und 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und die Agenda 21, sowie auf die Ergebnisse der dritten Ministerkonferenz über Umwelt und Gesundheit (1999 in London) und des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung (2002 in Johannesburg, Südafrika),
eingedenk des am 25. Februar 1991 in Espoo (Finnland) beschlossenen Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen 1 und des Beschlusses II/9 seiner Vertragsparteien vom 26. und 27. Februar 2001 in Sofia, der die Ausarbeitung eines rechtlich bindenden Protokolls über die strategische Umweltprüfung vorsieht,
in der Erkenntnis, dass der strategischen Umweltprüfung eine bedeutende Rolle bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen, Programmen und in angemessenem Umfang von Politiken und Rechtsvorschriften zukommen sollte und dass durch eine breitere Anwendung der Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Pläne, Programme, Politiken und Rechtsvorschriften die systematische Analyse ihrer erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt weiter gestärkt wird,
in Anerkennung des am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) beschlossenen Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten2 und unter Kenntnisnahme der einschlägigen Abschnitte der auf der ersten Tagung der Vertragsparteien angenommenen Erklärungen von Lucca,
folglich im Bewusstsein, wie wichtig es ist, die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der strategischen Umweltprüfung vorzusehen,
in Anerkennung der Vorteile für die Gesundheit und das Wohlergehen gegenwärtiger und künftiger Generationen, die sich ergeben werden, wenn die Notwendigkeit des Schutzes und der Förderung der menschlichen Gesundheit als Bestandteil der strategischen Umweltprüfung Berücksichtigung findet, sowie in Anerkennung der Arbeit der Weltgesundheitsorganisation auf diesem Gebiet,
in Würdigung der Notwendigkeit und Bedeutung der Förderung internationaler Zusammenarbeit bei der Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen der vorgeschlagenen Pläne und Programme und in angemessenem Umfang der Politiken und Rechtsvorschriften auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit –
haben Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 201/1997.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 88/2005.
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