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Anlage 7 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1997

Anlage 7

ANHANG VII

Schiedsverfahren

1. Die klagende(n) Vertragspartei(en) teilt (teilen) dem Sekretariat mit, daß sich die Parteien darauf geeinigt haben, die Streitigkeit im Wege des Schiedsverfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieses Übereinkommens zu regeln. In der Mitteilung sind der Gegenstand des Schiedsverfahrens, insbesondere die Artikel dieses Übereinkommens anzugeben, deren Auslegung oder Anwendung streitig ist. Das Sekretariat leitet die Information an alle Parteien dieses Übereinkommens weiter.

2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Die klagende(n) Vertragspartei(en) und die Gegenpartei(en) benennen jeweils einen Schiedsrichter, die zusammen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter bestimmen, der den Vorsitz im Schiedsgericht führt. Letzterer darf weder Staatsangehöriger der Streitparteien sein noch seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet einer dieser Parteien haben noch bei einer von ihnen beschäftigt sein oder in irgendeiner anderen Eigenschaft mit dem betreffenden Fall befaßt gewesen sein.

3. Wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Benennung des zweiten Schiedsrichters bestimmt worden ist, benennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Vorsitzenden auf Ersuchen einer der Streitparteien innerhalb der nächsten zwei Monate.

4. Wenn eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des entsprechenden Ersuchens einen Schiedsrichter benennt, kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa hiervon unterrichten, der dann innerhalb der nächsten zwei Monate den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt. Nach seiner Bestellung ersucht der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter benannt hat, dies innerhalb von zwei Monaten zu tun. Danach unterrichtet der Vorsitzende den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Benennung innerhalb der nächsten zwei Monate vornimmt.

5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung in Übereinstirnmung mit dem Völkerrecht und diesem Übereinkommen.

6. Jedes nach diesem Anhang eingesetzte Schiedsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung.

7. Die verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder getroffen.

8. Das Schiedsgericht kann alle zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

9. Die Streitparteien haben die Arbeit des Schiedsgericht zu erleichtern und insbesondere unter Nutzung aller verfügbaren Mittel

  1. a) ihm alle sachdienlichen Unterlagen, Einrichtungen und Informationen zur Verfügung zu stellen und
  2. b) es ihm bei Bedarf zu ermöglichen, Zeugen oder Sachverständige hinzuzuziehen und deren Aussagen entgegenzunehmen.

10. Die Parteien und die Schiedsrichter haben die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die sie während des Schiedsverfahrens vertraulich erhalten.

11. Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Parteien zwischenzeitliche Schutzmaßnahmen empfehlen.

12. Falls eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht erscheint oder ihren Fall nicht darstellt, kann die andere Partei das Schiedsgericht ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und seine endgültige Entscheidung zu treffen. Die Abwesenheit einer Partei oder das Versäumnis einer Partei, ihren Fall darzustellen, stellt kein Hindernis für das weitere Verfahren dar. Vor seiner endgültigen Entscheidung muß sich das Schiedsgericht davon überzeugt haben, daß die Forderung sachlich und rechtlich begründet ist.

13. Das Schiedsgericht kann über Gegenansprüche, die sich unmittelbar aus dem Gegenstand der Streitigkeit ergeben, verhandeln und entscheiden.

14. Soweit das Schiedsgericht auf Grund des besonderen Sachverhalts keine andere Regelung trifft, sind die Kosten des Schiedsgerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen zu tragen. Das Gericht hat über seine gesamten Aufwendungen Buch zu führen und der Parteien eine abschließende Kostenaufstellung vorzulegen.

15. Jede Partei, die ein rechtliches Interesse am Gegenstand der Streitigkeit hat und von einer Entscheidung über diesen Fall berührt sein könnte, kann mit Zustimmung des Schiedsgerichts dem Verfahren beitreten.

16. Das Schiedsgericht gibt seinen Schiedsspruch innerhalb von fünf Monaten nach seiner Einsetzung bekannt, sofern es nicht eine Verlängerung dieser Frist um höchstens fünf Monate als notwendig erachtet.

17. Dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist eine Begründung beizufügen. Er ist endgültig und für alle Streitparteien verbindlich. Das Schiedsgericht teilt seinen Schiedsspruch den Streitparteien und dem Sekretariat mit. Das Sekretariat leitet die Information an alle Parteien dieses Übereinkommens weiter.

18. Jeder Streit zwischen den Parteien über die Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruchs kann von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Schiedsspruch gefällt hat, oder wenn letzteres nicht damit befaßt werden kann, einem anderen Gericht vorgelegt werden, das zu diesem Zweck in derselben Weise wie das erste gebildet wird.

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