Siehe in diesem Zusammenhang auch das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung vom Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, BGBl. Nr. 488/1977.
§ 0
Übereinkommen über Spezialmissionen
Kurztitel
Übereinkommen über Spezialmissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1985
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
21.06.1985
Außerkrafttretensdatum
24.05.2006
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Langtitel
ÜBEREINKOMMEN ÜBER SPEZIALMISSIONEN
StF: BGBl. Nr. 380/1985 idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB) (NR: GP XIV RV 702 AB 855 S. 97 . BR: AB 1867 S. 378 .)
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Argentinien 380/1985 Ü *Chile 380/1985 Ü *Fidschi 380/1985 Ü *Indonesien 380/1985 Ü *Iran 380/1985 Ü, F *Jugoslawien 380/1985 Ü, F *Korea/DVR 380/1985 Ü *Kuba 380/1985 Ü *Liechtenstein 380/1985 Ü, F *Mexiko 380/1985 Ü *Paraguay 380/1985 Ü, F *Philippinen 380/1985 Ü, F *Polen 380/1985 Ü *Ruanda 380/1985 Ü *Schweiz 380/1985 Ü, F *Seychellen 380/1985 Ü, F *Tonga 380/1985 Ü *Tschechoslowakei 380/1985 Ü *Tunesien 380/1985 Ü *Uruguay 380/1985 Ü, F *Zypern 380/1985 Ü, F
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Fakultativprotokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 22. August 1978 hinterlegt; das Übereinkommen tritt nach seinem Artikel 53 Absatz 1 für Österreich am 21. Juni 1985 in Kraft. Das Fakultativprotokoll tritt nach seinem Artikel VII Absatz 1 für Österreich ebenfalls am 21. Juni 1985 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen bis zum 22. Mai 1985 hinterlegt:
Argentinien, Chile, Fidschi, Indonesien, Iran, Jugoslawien, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Liechtenstein, Mexico, Paraguay, Philippinen, Polen, Rwanda, Schweiz, Seychellen, Tonga, Tschechoslowakei, Tunesien, Uruguay und Zypern.
Folgende Staaten haben ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Fakultativprotokoll hinterlegt:
Iran, Jugoslawien, Liechtenstein, Paraguay, Philippinen, Schweiz, Seychellen, Uruguay und Zypern.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
KUBA:
Vorbehalt:
Die Revolutionäre Regierung der Republik Kuba legt ausdrücklich Vorbehalt ein hinsichtlich des dritten Satzes von Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens und anerkennt daher nicht die Vermutung der Zustimmung zum Betreten der Räumlichkeiten der Spezialmission aus irgendeinem der in diesem Absatz genannten Gründe oder irgendwelchen sonstigen Gründen.
Erklärung:
Die Revolutionäre Regierung der Republik Kuba erachtet die Bestimmungen der Artikel 50 und 52 des Übereinkommens für ihrer Natur nach diskriminierend, da sie, während das Übereinkommen Angelegenheiten behandelt, die die Interessen aller Staaten betreffen, einer Anzahl von Staaten das Recht verwehren, das Übereinkommen zu unterzeichnen und ihm beizutreten, was dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widerspricht.
TSCHECHOSLOWAKEI
Erklärung:
„... die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist der Auffassung, daß die Artikel 50 und 52 des Übereinkommens in Widerspruch stehen zum völkerrechtlichen Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten und dem Recht aller Staaten, Mitglieder internationaler multilateraler Verträge über Angelegenheiten allgemeinen Interesses zu werden.``
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
eingedenk der besonderen Behandlung, die Spezialmissionen stets zuteil geworden ist,
im Bewußtsein der in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Ziele und Grundsätze in bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung freundschaftlicher Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten,
eingedenk der Bedeutung, die der Frage der Spezialmissionen im Verlaufe der Konferenz der Vereinten Nationen über diplomatischen Verkehr und diplomatische Immunitäten sowie in der von der Konferenz am 10. April 1961 angenommenen Entschließung Nr. I zuerkannt worden ist,
in Anbetracht dessen, daß die Konferenz der Vereinten Nationen über diplomatischen Verkehr und diplomatische Immunitäten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen annahm, das am 18. April 1961 zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist,
in Anbetracht dessen, daß die Konferenz der Vereinten Nationen über konsularische Beziehungen das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen annahm, das am 24. April 1963 zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist,
in der Überzeugung, daß ein internationales Übereinkommen über Spezialmissionen diese beiden Übereinkommen ergänzen und zur Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen, ungeachtet ihrer Verfassungs- und Gesellschaftsordnungen beitragen würde,
in der Erkenntnis, daß die für Spezialmissionen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, Einzelpersonen zu bevorzugen, sondern den Spezialmissionen als Vertretungen von Staaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten,
unter Bekräftigung des Grundsatzes, daß für Fragen, die nicht durch dieses Übereinkommen geregelt sind, weiterhin die Regeln des Völkergewohnheitsrechtes gelten
haben folgendes vereinbart:
Anmerkung
Siehe in diesem Zusammenhang auch das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung vom Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, BGBl. Nr. 488/1977.
Schlagworte
e-rk,
Botschaft, Konsulat, Ad-hoc-Gesandtschaft
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10000809
Dokumentnummer
NOR11000811
alte Dokumentnummer
N1198514733S
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