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Artikel 5 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 5

Entsendung einer gemeinsamen Spezialmission durch zwei oder mehrere Staaten

Zwei oder mehrere Staaten, die in einen anderen Staat eine gemeinsame Spezialmission zu entsenden wünschen, haben dies dem Empfangsstaat bei Einholung seiner Zustimmung mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011112

alte Dokumentnummer

N1198514738S

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