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Artikel 6 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 6

Entsendung von Spezialmissionen durch zwei oder mehrere Staaten zur Behandlung einer Frage von gemeinsamem Interesse

Zwei oder mehrere Staaten können, sofern nach Artikel 2 die Zustimmung des betreffenden Staates eingeholt worden ist, zur gleichen Zeit je eine Spezialmission in einen anderen Staat entsenden, damit diese Missionen mit Genehmigung aller dieser Staaten zusammen eine Frage behandeln, die für sie alle von gemeinsamem Interesse ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011113

alte Dokumentnummer

N1198514739S

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