Artikel 5
Entsendung einer gemeinsamen Spezialmission durch zwei oder mehrere Staaten
Zwei oder mehrere Staaten, die in einen anderen Staat eine gemeinsame Spezialmission zu entsenden wünschen, haben dies dem Empfangsstaat bei Einholung seiner Zustimmung mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000809
Dokumentnummer
NOR12011112
alte Dokumentnummer
N1198514738S
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