Artikel 50
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, für die Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofes und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, zur Unterzeichnung bis zum 31. Dezember 1970 am Sitz der Vereinten Nationen in New York auf.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000809
Dokumentnummer
NOR12011156
alte Dokumentnummer
N1198514783S
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