Artikel 49
Unterlassung von Diskriminierungen
(1) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ist jede diskriminierende Behandlung von Staaten zu unterlassen.
(2) Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung
- a) wenn der Empfangsstaat eine Bestimmung dieses Übereinkommens deshalb einschränkend anwendet, weil sie im Entsendestaat auf seine eigene Spezialmission einschränkend angewandt wird;
- b) wenn Staaten untereinander auf Grund von Gewohnheit oder Vereinbarung das Ausmaß der ihren Spezialmissionen gewährten Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten ändern, obwohl eine solche Änderung mit anderen Staaten nicht vereinbart worden ist; diese Änderung muß mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens vereinbar sein und darf dritte Staaten im Genuß ihrer Rechte sowie in der Erfüllung ihrer Pflichten nicht beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000809
Dokumentnummer
NOR12011155
alte Dokumentnummer
N1198514782S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
