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Artikel 50 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 50

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, für die Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofes und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, zur Unterzeichnung bis zum 31. Dezember 1970 am Sitz der Vereinten Nationen in New York auf.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011156

alte Dokumentnummer

N1198514783S

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