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§ 14 TSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

§ 14.

Beseitigung von Kadavern; Verscharrungsplätze, Wasenmeistereien, Anlagen zur Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern und Tierkörperteilen.

Kadaver gefallener Tiere sind ohne Verzug durch hinreichend tiefe Verscharrung auf hiezu bestimmten Plätzen oder auf thermischem oder chemischem Wege bei Seetransporten eventuell durch Versenkung unschädlich zu beseitigen.

Die näheren Anordnungen sind von der politischen Behörde (Seeverwaltungsbehörde) zu erlassen.

Verscharrungsplätze, Wasenmeistereien sowie Anlagen zur thermischen oder chemischen Beseitigung, Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Abfällen sind veterinärpolizeilich zu überwachen.

(4) Der Bundeskanzler hat unbeschadet der Abs. 2 und 3 durch Verordnung nach den jeweiligen Erfordernissen der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft veterinärpolizeiliche Bestimmungen über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen Abfällen zu erlassen, wenn und soweit dies in den einschlägigen Vorschriften der EU vorgesehen und zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise im gesamten Bundesgebiet erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12142339

alte Dokumentnummer

N8199851624L