§ 15.
Vorsichten betreffs der mit Tieren, Tierkadavern, tierischen Abfällen und Produkten beschäftigten Personen.
Personen, welche vermöge ihrer Beschäftigung mit fremdem Vieh, mit Tierkadavern oder mit tierischen Abfällen und Produkten vielfach in Berührung kommen, sind zur Hintanhaltung der Übertragung von Ansteckungsstoffen rücksichtlich der Reinigung ihres Körpers und der von ihnen mitgeführten Gegenstände, sowie auch rücksichtlich des Betretens von Gehöften und Stallungen den nötigen Vorsichten zu unterwerfen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129022
alte Dokumentnummer
N8190929273L