§ 14 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1910

§ 14.

Beseitigung von Kadavern; Verscharrungsplätze,

Wasenmeistereien, Anlagen zur Verarbeitung und

Bearbeitung von Tierkörpern und Tierkörperteilen.

Kadaver gefallener Tiere sind ohne Verzug durch hinreichend tiefe Verscharrung auf hiezu bestimmten Plätzen oder auf thermischem oder chemischem Wege bei Seetransporten eventuell durch Versenkung unschädlich zu beseitigen.

Die näheren Anordnungen sind von der politischen Behörde (Seeverwaltungsbehörde) zu erlassen.

Verscharrungsplätze, Wasenmeistereien sowie Anlagen zur thermischen oder chemischen Beseitigung, Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Abfällen sind veterinärpolizeilich zu überwachen.

Den politischen Landesbehörden bleibt es behufs Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen vorbehalten, rücksichtlich des Betriebes der im dritten Absatze angeführten Anstalten und Anlagen veterinärpolizeiliche Bestimmungen zu erlassen.