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§ 3 Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1969

§ 3.

(1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes gemäß § 2 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zu übertragen.

(2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1 sowie aus Nebenbetrieben der Tauernautobahn-Scheitelstrecke gezogene Entgelte der Aktiengesellschaft soweit zu überlassen, als dies zur Abdeckung der Kosten für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10011406

Dokumentnummer

NOR12147609

alte Dokumentnummer

N9196923894L