vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.1973

§ 2.

(1) Der Bund hat für die Benützung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke im Bereich zwischen der Anschlußstelle Flachau und der Anschlußstelle Rennweg ein Entgelt einzuheben.

(2) Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesministerium für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach Fahrzeuggattung und Entfernung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen als Fahrzeuggattung und Entfernung, wie Häufigkeit der Benützung abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist.

(3) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei einem Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken verwendet werden, sind von der Entgeltleistung ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10011406

Dokumentnummer

NOR12147608

alte Dokumentnummer

N9196923893L