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§ 4 Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.1973

§ 4.

Die Übertragungen und Überlassungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 haben zur Voraussetzung, daß

  1. a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft mit mindestens 500 Millionen Schilling bestimmt ist
  2. b) von diesem Grundkapital der Bund 60 vom Hundert und die Bundesländer Salzburg und Kärnten je 20 vom Hundert übernehmen,
  3. c) die Bundesländer Kärnten und Salzburg sich gegenüber der Aktiengesellschaft verpflichten, dieser in den Jahren 1977 bis 1986 jährlich je 16 Millionen Schilling und in den Jahren 1987 bis 1991 jährlich je 10 Millionen Schilling als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu leisten,
  4. d) die Satzung der Aktiengesellschaft deren Organe verpflichtet, Anweisungen des Bundesministeriums für Bauten und Technik gemäß § 1 Abs. 3 zu befolgen und Auskünfte zu erteilen, sowie Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß § 5 vorzubereiten und abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10011406

Dokumentnummer

NOR12147610

alte Dokumentnummer

N9196923895L