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Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels - Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1950

§ 0

Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels - Protokoll

Kurztitel

Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels - Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 179/1950

Inkrafttretensdatum

17.05.1950

Langtitel

(Übersetzung) Protokoll, betreffend die Abänderung der im Haag am 23. Jänner 1912, in Genf am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 und in Genf am 26. Juni 1936, betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen und Protokolle

StF: BGBl. Nr. 179/1950

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit, dem Protokoll vom 11. Dezember 1946, betreffend die Abänderung der im Haag am 23. Jänner 1912, in Genf am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 und in Genf am 26. Juni 1936, betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen und Protokolle, welches also lautet:

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssigel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. April 1950.

Ratifikationstext

Die Beitrittsurkunde wurde am 17. Mai 1950 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; gemäß seinem Artikel VII ist das Protokoll daher für Österreich am 17. Mai 1950 in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben bis einschließlich 16. Mai 1950 das Protokoll entweder vorbehaltlos unterzeichnet oder die Annahmeurkunde hinterlegt.

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Sozialistische Sowjetrepublik Bjelorußland, Canada, China Columbien, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Honduras, Indien, Iran, Irland, Italien, Jugoslawien, Libanon, Liberia, Liechtenstein Luxemburg, Mexico, Monaco, Niederlande, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Panama, Polen, Saudi-Arabien, Syrien, Schweden, Schweiz Thailand, Tschechoslowakei, Türkei, Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine, Südafrikanische Union, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten.

Die Abänderungen zu den nachstehend genannten Abkommen, deren Vertragspartner Österreich ist, sind u folgenden Zeitpunkten in Kraft getreten:

Internationale Opiumkonvention vom 19. Februar 1925, BGBl. Nr. 244/1928, am 3. Februar 1948.

Abkommen vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften, BGBl. II Nr. 198/1934, am 21. November 1947.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls sind in Anbetracht der Tatsache, daß gemäß den internationalen Abkommen, Übereinkommen und Protokollen, betreffend die Suchtgifte, welche am 23. Jänner 1912, am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925, am 13. Juli 1931, am 27. November 1931 und am 26. Juni 1936 abgeschlossen wurden, der Völkerbund mit gewissen Pflichten und Funktionen betraut war, für deren ununterbrochene Ausübung es infolge der Auflösung des Völkerbundes notwendig ist, Vorsorge zu treffen, und in Anbetracht der Tatsache, daß es zweckmäßig ist, daß diese Pflichten und Funktionen fortan durch die Vereinten Nationen und die Weltgesundheitsorganisation oder deren Interimskommission ausgeübt werden, über die folgenden Bestimmungen übereingekommen:

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