Artikel I
Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls verpflichten sich, daß sie untereinander, jeder bezüglich der Vertragsurkunden, deren Partner er ist, und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls, den Abänderungen dieser Vertragsurkunden, die im Anhang zum vorliegenden Protokoll erwähnt sind, volle gesetzliche Kraft und Wirksamkeit verleihen und sie gebührend anwenden werden.
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