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Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 zum Protokoll
Kurztitel
Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 zum Protokoll
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
28.12.2021
Unterzeichnungsdatum
14.10.2005
Index
29/08 Strafrecht
Langtitel
(Übersetzung)
Protokoll von 2005 zum Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden *1)
StF: BGBl. III Nr. 86/2010 (NR: GP XXIV RV 582 AB 614 S. 57 . BR: AB 8289 S. 783 .)
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
siehe Übereinkommen, BGBl. Nr. 406/1992
Sonstige Textteile
_________________________
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 406/1992.
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
- 2. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 202/2021)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde zum Protokoll wurde am 18. Juni 2010 beim Generalsekretär der IMO hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 für Österreich mit 16. September 2010 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, genehmigt oder sind ihm beigetreten:
Dominikanische Republik, Estland, Fidschi, Lettland, Liechtenstein, Marshallinseln, Nauru, Schweiz, Spanien, St. Vincent und die Grenadinen, Vanuatu.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer Sprache auf der Website der IMO unter http://www.imo.org/en/About/Conventions/StatusOfConventions/Pages/Default.aspx abrufbar:
Dänemark, Frankreich
China
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat China mit Wirksamkeit vom 2. April 2020 den Geltungsbereich auf die Sonderverwaltungsregion Macao ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls –
als Vertragsparteien des am 10. März 1988 in Rom beschlossenen Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden,
in der Erkenntnis, dass die Gründe für die Ausarbeitung des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt auch hinsichtlich fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, zutreffen,
unter Berücksichtigung der Bestimmungen der genannten Protokolle –
sind wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Gesetzesnummer
20006914
Dokumentnummer
NOR40241546
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