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Artikel 9 Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 zum Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2010

Artikel 9

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär hinterlegt haben. Das Protokoll tritt jedoch erst in Kraft, nachdem das Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt in Kraft getreten ist.

(2) Für einen Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll hinterlegt, nachdem die Bedingungen für sein Inkrafttreten in Absatz 1 erfüllt sind, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt neunzig Tage nach der Hinterlegung wirksam.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Gesetzesnummer

20006914

Dokumentnummer

NOR40121741

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